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Bozen

LANDESBERUFSVERBAND DER KRANKENPFLEGER/INNEN,
SANITÄTSASSISTENTEN/INNEN UND KINDERKRANKENPFLEGER/INNEN

Pharus 01/2012 header


FAQ

Wir ersuchen um Stellungnahme zu folgendem Problem: Heimarzt und Verwaltung unseres Altersheimes beabsichtigen, PflegehelferInnen, soziale Hilfskräfte und Heimgehilfen für subkutane Injektionen (Morphium, Insulin, usw.) schriftlich zu beauftragen. Frage: Dürfen wir als KrankenpflegerInnen verpflichtet werden, das Anlernen und Überwachen dieser Tätigkeit bei den obgenannten Berufsgruppen zu übernehmen? Welches ist die gesetzliche Lage? Was die praktischen Zuständigkeiten angeht, welche in den ausschließlichen Bereich der KrankenpflegerIn fallen, kann nach wie vor auf die Rechtsquellen zurückgegriffen werden, welche vor Abschaffung des „mansionario“ mit Gesetz Nr. 42 vom 26.02.99 Geltung hatten.

Diesbezüglich ist vor allem das DPR 14.03.1974 Nr. 225 von Bedeutung, welches unter anderem auch die subkutanen Injektionen aufzählt.
Aus dem vorgenannten Grunde erscheint das Anlernen und Überwachen dieser Tätigkeiten durch die von Ihnen genannten Berufsbilder als gesetzlich nicht zulässig.

Lediglich für die PflegehelferIn mit entsprechender Zusatzausbildung (operatore socio sanitario specializzato - OSSS) ist die Durchführung von intramuskulären, subkutanen Therapien vorgesehen, sofern diese aufgrund entsprechender Planung durch das Krankenpflegepersonal und unter dessen Aufsicht erfolgt.

Zwar sieht auch der Art. 2 das Dekret des LH der Provinz Bozen Nr. 72/99 für die SozialbetreuerIn die Möglichkeit vor, das Sanitätspersonal bei der „Verabreichung subkutaner Injektionen“ zu unterstützen (wobei immer die Planung durch das Sanitätspersonal erfolgen muss). An der Rechtsgültigkeit einer solchen Verfügung muss jedoch gezweifelt werden, da diese im Widerspruch zu der staatlichen Gesetzgebung steht, welche in diesem Falle Vorrang hat.